FAQs zu Auslandsaufenthalten

In welchem Jahrgang ist ein Auslandsaufenthalt möglich?

Grundsätzlich ist ein Aufenthalt in jeder Jahrgangsstufe der weiterführenden Schule möglich, aber nur in Jahrgang 10 oder danach üblich. In der Studienstufe ist kein Aufenthalt möglich, da die beiden Jahre ohne Unterbrechung zu absolvieren sind. Schüler, die ein Jahr ins Ausland gehen möchten, entscheiden sich oft dafür, nach der 10. Klasse zu gehen. Im Anschluss an ihre Rückkehr setzen sie ihre Schullaufbahn mit dem Beginn der Studienstufe fort. Diese Variante wird von uns ausdrücklich empfohlen, da kein Unterrichtsstoff versäumt wird und nachgeholt werden muss. Es ist auch üblich, in der zehnten Jahrgangsstufe für jeweils ein Halbjahr oder für das ganze Jahr ins Ausland gehen. Dann besteht allerdings die Problematik des versäumten Unterrichtsstoffes, der nachgeholt werden muss. Es ist für gute Schülerinnen und Schüler jedoch meist kein Problem, den Stoff im laufenden Unterricht nachzuholen.

Welche Möglichkeiten gibt es, ins Ausland zu gehen?

Sie können entweder einen Austausch über Ihre privaten Kontakte organisieren, auf die Austauschprogramme der Behörde für Schule und Bildung zurückgreifen oder die Dienste von einer der Austauschorganisationen in Anspruch nehmen. Wichtig ist, dass während des Auslandsaufenthaltes ein Schulbesuch erfolgt. Dieser wird durch eine Schulbescheinigung nachgewiesen werden, die nach der Rückkehr vorgelegt werden muss.

Welche Möglichkeiten gibt es, finanzielle Förderung zu erhalten?

Die Behörde für Schule und Bildung unterstützt unter bestimmten Bedingungen Auslandsaufenthalte. Bitte entnehmen Sie die Informationen dem Flyer der Behörde. Die Antragstellung muss bis zum 15.03. des Schuljahres erfolgen, das dem Schuljahr des Auslandsschulbesuchs vorausgeht. Anträge sind im Schulbüro erhältlich. Darüber hinaus gibt es verschiedene Organisationen, die Stipendien vergeben. Wie lange darf man ins Ausland gehen? Austauschorganisationen bieten Aufenthalte von 3, 6 oder 12 Monaten an. Ein Jahr ist die Höchstdauer. Der Grund hierfür ist, dass die Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Auslandsaufenthaltes beurlaubt werden müssen und die Höchstdauer für eine Beurlaubung 12 Monate beträgt.

Wie informieren die Eltern die Schule?

Die Klassenleitung sollte von Anfang an über die Überlegungen informiert sein. Für spezielle Rückfragen steht die Leitung der Mittelstufe zur Verfügung. Wenn die Entscheidung feststeht, stellen Sie einen formlosen Antrag auf Beurlaubung bei der Schulleitung.

Wie muss ein Antrag auf Beurlaubung aussehen?

Sie sollten angeben, von wann bis wann und wohin (auch Adresse der Schule und Schulform) ihr Kind geht und ob es beabsichtigt, die Schullaufbahn an unserer Schule und wenn ja, in welcher Jahrgangsstufe fortzusetzen.

Wann muss dieser Antrag gestellt werden?

So früh wie möglich. Die Eltern erhalten meist erst spät eine Zusage von den Austauschorganisationen. Sobald dies der Fall ist, stellen Sie bitte den Antrag auf Beurlaubung bei der Abteilungsleitung. Für unsere Planungen ist es jedoch wichtig, so früh wie möglich zu wissen, welche Schülerinnen und Schüler ins Ausland gehen wollen. Bitte informieren Sie daher regelmäßig die Klassenleitung und das Schulbüro über den Stand der Dinge.

Welche Fächer müssen im Ausland belegt werden?

Bestimmte Fächerauflagen für das Ausland gibt es nicht. Daraus folgt auch, dass Fächerbelegungen (z.B. Latein) nicht anerkannt werden.

Wie kann das Latinum erworben werden?

Schülerinnen und Schüler, die ein halbes oder das ganze Jahr in Jahrgangsstufe zehn im Ausland verbringen, erfüllen nicht die Latinums-Bedingung des fünf Jahre währenden, aufsteigenden Unterrichts. Sie können das Latinum aber durch die Teilnahme an einer externen schriftlichen Prüfung (Anmeldung durch die Schule) und einer anschließenden mündlichen Prüfung erwerben. Diese Prüfung findet im Oktober oder November statt, der Lateinlehrer informiert über die Inhalte.

Wer schreibt ein Gutachten, wenn das für die Bewerbung bei einer Austauschorganisation benötigt wird?

Die Klassenleitungen und die Fachkollegen kennen die Schülerinnen und Schüler und können diese Gutachten verfassen. Bitte planen Sie dafür genügend Zeit ein.

Gibt es einen Informationsabend zu den Auslandsaufenthalten?

Das Gymnasium Altona veranstaltet in Kooperation mit der Organisation YFU (Youth For Understanding) jedes Jahr im November das Weltenbummler-Café, in dem Schülerinnen und Schüler, die eine Zeit im Ausland verbracht haben, von Ihren Erfahrungen berichten. Speziell für Eltern werden hier von YFU-Mitarbeiter der Verein und die verschiedenen Austauschprogramme vorgestellt und Fragen zu den Kosten, Stipendienmöglichkeiten und Versicherungen sowie anderen organisatorischen Dingen beantworten.

Übergang in die Oberstufe

Für einen Aufenthalt während des Jahrgangs 10 gelten diese Besonderheiten: Im Jahrgang 10 finden die Schriftlichen und Mündlichen Überprüfungen statt, die auch den Übergang in die Oberstufe regeln.
Wenn Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 10 (ganz oder ein Halbjahr) im Ausland zur Schule gehen, müssen sie im Allgemeinen nicht an den Schriftlichen Überprüfungen teilnehmen.
Bei Abwesenheit im ersten Halbjahr nehmen die Schülerinnen und Schüler aber an den Mündlichen Überprüfungen teil. Am Ende der 10. Klasse wird dann ein Ganzjahreszeugnis erstellt, das den Übertritt in die Oberstufe nach den normalen Versetzungsregeln ermöglicht.
Bei Auslandsaufenthalten im zweiten Halbjahr oder in der Gesamtklasse 10 gelten sowohl die letzten am Gymnasium Altona erteilten Zeugnisse als auch ein pädagogisches Gespräch bei der Rückkehr als Entscheidungsgrundlage. Es gelten hierfür folgende Notenschwellen: Im letzten Zeugnis muss in den Fächern Deutsch, Mathematik, einem naturwissenschaftlichen und einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach die Note 2 und keine Note 5 oder 6 erteilt worden sein. Findet der Auslandsaufenthalt im nicht-englischsprachigen Ausland statt, wird als fünftes Fach Englisch miteinbezogen.

Welchen Abschluss hat man dann?

Schülerinnen und Schüler, die nicht an den zentralen Schriftlichen Überprüfungen teilnehmen, werden nach einem pädagogischen Gespräch nachträglich in die Studienstufe versetzt. Den mittleren Abschluss erhalten sie bei entsprechenden Leistungen nach dem 2. Semester der Studienstufe.

Was passiert, wenn die Schule entscheidet, dass mein Kind nicht in die Studienstufe aufrücken darf?

Entweder wiederholt sie/er die 10. Klasse oder meldet sich für die schriftlichen Nachprüfungen der zentralen Überprüfungen an. Diese finden in den letzten drei Ferientagen statt. Zeigt die Schülerin bzw. der Schüler im Schnitt ausreichende Leistungen, rückt sie/er nachträglich in die Studienstufe auf. Wann findet die Profilwahl für die Oberstufe statt? In der Mitte von Jahrgang 10, zu Beginn des 2. Halbjahres.

Wie kann jemand, der im Ausland ist, das Profil wählen?

Sie / er sollte im Kontakt mit den Mitschülern bleiben und dann zum Zeitpunkt der Profilwahl wählen, ggf. über die Eltern. Informationen zu den Profilen und auch die benötigten Vorlagen sowie Kontaktadressen finden sich immer auf der Homepage der Schule.

Wo finde ich die behördlichen Regelungen?

Alle behördlichen Richtlinien finden sich auf der Seite der BSB: https://bildung-international.hamburg.de/sus/ind/faq/

Für individuelle Beratung ist Frau Friedrich zuständig:
Auslandsschuldienst, Städtepartnerschaften (Asien und Nordamerika), Schüleraustauschprogramm der Behörde (Australien), Schullaufbahnberatung hinsichtlich individuellen Schüleraustausches
Frau Friedrich
Amt für Bildung, B 3-INT/F
Zimmer 1303
Hamburger Str. 31,
D – 22083 Hamburg
Telefon: +49 40 428 63 – 3254
Telefax: +49 40 427 97 – 8905
Barbara.Friedrich@bsb.hamburg.de

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